§ 16 FAG - Ausgleich für übertragene Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung erhalten zum Ausgleich einer Mehrbelastung nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) für nach deren Inkrafttreten übertragene Aufgaben steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen in Höhe von
1. | kreisangehörige Gemeinden | 0,28 EUR, |
---|---|---|
2. | Große Kreisstädte | 9,25 EUR, |
3. | Große Kreisstädte als erfüllende Gemeinde von Verwaltungsgemeinschaften | 7,91 EUR, |
4. | Kreisfreie Städte | 35,04 EUR, |
5. | Landkreise | 23,03 EUR. |
Die Zuweisungen werden durch Vervielfältigung der Beträge gemäß Satz 1 Nr. 1 bis 5 mit der nach § 30 bestimmten Einwohnerzahl ermittelt. Die Einwohnerzahl gemäß Satz 1 Nr. 3 bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft.
(2) Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Bestand übertragener Aufgaben die in Absatz 1 genannten Beträge anzupassen sind. Im Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist das Finanzverteilungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 an die Veränderung des Aufgabenbestandes anzupassen, indem die Finanzausgleichsmasse im Falle des Satzes 3 um die zusätzlichen Zuweisungen erhöht und im Falle des Satzes 4 entsprechend vermindert wird. Wird den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf eine Aufgabe übertragen, so sind die Zuweisungen gemäß Absatz 1 im zeitlichen Abstand gemäß Satz 1 so anzupassen, dass ein voller, steuerkraftunabhängiger Ausgleich der Mehrbelastung erfolgt. Entfällt eine den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung nach Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf übertragene Aufgabe, so verringern sich die Zuweisungen gemäß Absatz 1 entsprechend.
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, sofern der Ausgleich der Mehrbelastung in einem gesonderten Gesetz geregelt ist. Von einer Anpassung des Finanzverteilungsverhältnisses gemäß Satz 2 ist abzusehen, wenn der saldierte Betrag nach den Sätzen 3 und 4 zu einer Absenkung der Finanzausgleichsmasse von weniger als 1.000.000 EUR führen würde.