§ 43 POG - Aufhebung durch Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Der Minister des Innern und für Sport und im Einvernehmen mit ihm die zuständigen Minister können innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs die Gefahrenabwehrverordnungen der ihnen nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen.
(2) Die Bezirksregierungen können die Gefahrenabwehrverordnungen der Kreis- und örtlichen Ordnungsbehörden außer Kraft setzen.
(3) Die Außerkraftsetzung wird, falls sie nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, mit ihrer Verkündung wirksam. Die Außerkraftsetzung ist in dem Verkündungsorgan, in dem die aufgehobene Gefahrenabwehrverordnung verkündet wurde, bekanntzumachen.