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§ 80 UG - Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft, Namensschutz von Hochschulen

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Amtliche Abkürzung
UG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag der Einrichtung vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft erteilt werden, wenn die Einrichtung einschließlich ihres Studienangebots auf ihren Antrag von einer vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft bestimmten Stelle akkreditiert worden und darüber hinaus aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  2. 2.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

  3. 3.

    die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  4. 4.

    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

  5. 5.

    die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,

  6. 6.

    die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und

  7. 7.

    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.

Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der Hochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge und Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der Grade festgelegt.

(2) Für Hochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Zum Studium können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung, eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf sowie eine besondere Qualifikation durch berufliche Weiterbildung nachweisen. Die Zulassung erfolgt, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Hochschule in freier Trägerschaft mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft regelt.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann einer nach Absatz 1 staatlich anerkannten Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule oder Fachhochschule in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz genehmigen, wenn sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte.

(5) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule oder eine auf diese hinweisende oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die Führung der Bezeichnung vom Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft zu untersagen.

(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Auf sie findet § 86 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.