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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 52 SächsRiG - Entscheidung des Dienstgerichts

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Beschluss über

  1. 1.

    die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen,

  2. 2.

    die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen.

(2) Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Richterin oder der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.