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§ 5 JuZuV - Familiengerichte

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die Familiensachen und Familienstreitsachen nach den §§ 111 und 112 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden vorbehaltlich des § 34 im Bezirk

  1. 1.

    des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,

  2. 2.

    des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Melsungen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar,

  3. 3.

    des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Weilburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Limburg an der Lahn,

  4. 4.

    des Landgerichts Marburg

    1. a)

      dem Amtsgericht Biedenkopf für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg (Eder),

    2. b)

      dem Amtsgericht Kirchhain für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt,

  5. 5.

    des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Bad Schwalbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Idstein

zugewiesen.