§ 5 JuZuV - Familiengerichte
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
Die Familiensachen nach den §§ 111 und 112 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden im Bezirk
- 1.
des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
- 2.
des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Melsungen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fritzlar,
- 3.
des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Weilburg für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Limburg an der Lahn,
- 4.
des Landgerichts Marburg
- a)
dem Amtsgericht Biedenkopf für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Frankenberg (Eder),
- b)
dem Amtsgericht Kirchhain für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schwalmstadt,
- 5.
des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Bad Schwalbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Idstein
zugewiesen.