§ 15 ÖGDG M-VKinder- und Jugendärztlicher Dienst
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- GS M-V Gl. Nr. 212-4
(1) Die Gesundheitsämter bieten Säuglings-, Kinder- und Jugendberatung ergänzend zu vorhandenen Einrichtungen an. Besonders gefährdete Säuglinge, Kinder und Jugendliche sollen aufgesucht werden, um ihnen oder ihren Personensorgeberechtigten Beratung anzubieten.
(2) Die Gesundheitsämter führen bei Kindern vor der Einschulung sowie während der Schulzeit regelmäßig Untersuchungen mit dem Ziel durch, Krankheiten und Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und den Gesundheits- und Entwicklungsstand der Kinder festzustellen, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist. Die Kinder haben an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken; ihre Personensorgeberechtigten haben die Untersuchungen zu ermöglichen.
(3) Der Sozialminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Kultusministerin durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Zeitpunkt der Untersuchungen nach Absatz 2 sowie die Art der statistischen Auswertung festzulegen.
(4) Werden Krankheiten oder Fehlentwicklungen festgestellt, vermitteln die Gesundheitsämter in Zusammenarbeit mit den Leistungs- und Kostenträgern geeignete Hilfen einschließlich Rehabilitations- und Kurmaßnahmen.
(5) Die Gesundheitsämter bieten die öffentlich empfohlenen Impfungen in Kindertageseinrichtungen und Schulen an.
(6) Die Gesundheitsämter beraten Personen, die beruflich Säuglinge, Kinder und Jugendliche betreuen oder erziehen, in gesundheitlichen Fragen.