§ 23a GVG
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für
- 1.Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
- 2.Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
- 3.Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 4.Ehesachen;
- 5.Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
- 6.Lebenspartnerschaftssachen;
- 7.Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben.