§ 23a GVG

Bibliographie

Titel
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Amtliche Abkürzung
GVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-2

Die Amtsgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ferner zuständig für

  1. 1.
    Streitigkeiten in Kindschaftssachen;
  2. 2.
    Streitigkeiten, die eine durch Ehe oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen;
  3. 3.
  4. 4.
    Ehesachen;
  5. 5.
    Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind;
  6. 6.
    Lebenspartnerschaftssachen;
  7. 7.
    Streitigkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, wenn die Parteien einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben.