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§ 15 UrhG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

  1. 1.
    das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. 2.
    das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. 3.
    das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfaßt insbesondere

  1. 1.
    das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. 2.
    das Senderecht (§ 20),
  3. 3.
    das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  4. 4.
    das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).

(3) Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.