§ 131 HGB
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
- 2.durch Beschluß der Gesellschafter;
- 3.durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4.durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt;
- 5.durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6.durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.