§ 131 HGB
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:
- 1.durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
- 2.durch Beschluss der Gesellschafter;
- 3.durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 4.durch gerichtliche Entscheidung.
(2) 1Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(3) 1Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
- 1.Tod des Gesellschafters,
- 2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
- 3.Kündigung des Gesellschafters,
- 4.Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
- 5.Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
- 6.Beschluss der Gesellschafter.
2Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.