§ 26 HSchG - Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. § 23 Abs. 8 bis 10 gilt entsprechend.
(2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweigs mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet.
(3) Die Entscheidungen nach Abs. 2 trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. § 23 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.