§ 26 HSchG - Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden. Diese Schulformen werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sichern. § 23 Abs. 8 bis 10 gilt für die Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule entsprechend.
(2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Auf Grund eines Beschlusses der Schulkonferenz, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu fassen ist, kann die Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 ersetzt oder ergänzt werden. § 23 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.