§ 67 FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
§§ 67 u. 68: 1. d. F. d. Art. 4 Nr. 9 G v. 11.08.1961 1 1221 mit Wirkung vom 01.01.1962
§ 67 Abs. 2: BGB 400-2
(1) Der Beschluß, durch den das Gericht einen Annahme- oder Aufhebungsvertrag bestätigt, wird mit der Bekanntmachung an den Annehmenden wirksam.
(2) Nach dem Tode des Annehmenden wird der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des § 1753 Abs. 3 und des § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind, im Falle des § 1769 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Bekanntmachung an die übrigen Beteiligten wirksam.
(3) Der Beschluß ist unanfechtbar; das Gericht darf ihn nicht ändern.