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§ 38 SSpG - Haftung der Gewährträger

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Gläubiger der Bank können einen Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist. Im Innenverhältnis sind die Gewährträger einander im Verhältnis ihres Anteils an der Gewährträgerschaft zum Ausgleich verpflichtet.