§ 38 SSpG - Haftung der Gewährträger
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. Gläubiger der Bank können einen Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht zu erlangen ist. Im Innenverhältnis sind die Gewährträger einander im Verhältnis ihres Anteils an der Gewährträgerschaft zum Ausgleich verpflichtet.