§ 53 PatAnwO - Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

(1) Die Patentanwälte bilden eine Patentanwaltskammer.

(2) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.