§ 53 PAO - Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt.
(2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind
- 1.
Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
- 2.
Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und
- 3.
Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind.
(3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen,
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen,
- 3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist.