Art. 7 GO - Eigene Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).
(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.