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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 7 GO - Eigene Angelegenheiten

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-1-1-I

(1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).

(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.