§ 53 HBKG - Landesfeuerwehrschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die Landesfeuerwehrschule ist zentrale Aus- und Fortbildungsstätte für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe. Sie führt auch Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen im Katastrophenschutz durch. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Landesfeuerwehrschule stellt die Lehrgangspläne auf. Sie bedürfen der Zustimmung des für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.