Anlage 1 AbfAEV - Lehrgangsinhalte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
- Amtliche Abkürzung
- AbfAEV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-56-2
(zu § 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu § 16 Absatz 2 und 5)
Die Lehrgänge sollen Grundkenntnisse über folgende Bereiche vermitteln:
- 1.
das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- a)
den Anwendungsbereich,
- b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c)
die Abfallhierarchie,
- d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),
- e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f)
das Verhältnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,
- g)
das Verhältnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,
- h)
die Überlassungspflichten,
- i)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
- j)
die Beauftragung Dritter,
- k)
die Register- und Nachweispflichten,
- l)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
- m)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und
- n)
die Bußgeldvorschriften,
- 2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere
- a)
diese Verordnung,
- b)
die Nachweisverordnung,
- c)
die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und
- d)
die Abfallverzeichnis-Verordnung,
- 3.
das Recht der Abfallverbringung,
- 4.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
- 5.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
- 6.
sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Beförderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abfällen von Bedeutung sind,
- 7.
Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
- 8.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.