AbfAEV - Anzeige- und Erlaubnisverordnung

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
(Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Amtliche Abkürzung
AbfAEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56-2

Vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Abschnitt 2
Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Zuverlässigkeit3
Fachkunde von Anzeigepflichtigen4
Fachkunde von Erlaubnispflichtigen5
Sachkunde des sonstigen Personals6
Abschnitt 3
Anzeige durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Anzeigeverfahren7
Elektronisches Anzeigeverfahren8
Abschnitt 4
Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
Antrag und beizufügende Unterlagen9
Erlaubnisverfahren und -erteilung10
Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung11
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht12
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
Mitführungspflicht13
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht13a
Behördenregister14
Ordnungswidrigkeiten15
Übergangsvorschriften16
Anlagen
LehrgangsinhalteAnlage 1
Vordruck für die AnzeigeAnlage 2
Vordruck für den Antrag auf ErlaubnisAnlage 3
Vordruck für die ErlaubnisAnlage 4

Artikel 1 der Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 AbfAEV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Amtliche Abkürzung
AbfAEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56-2

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1.

    Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und

  2. 2.

    Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Diese Verordnung gilt auch für anzeige- und erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden im Rahmen einer Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 255/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 AbfAEV - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
Amtliche Abkürzung
AbfAEV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-56-2

(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.

(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb des Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen beschäftigten Personen, die bei der Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeiten mitwirken.

§§ 3 - 6, Abschnitt 2 - Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen