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§ 18 BbgLWahlG - Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet binnen drei Tagen die Wahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde erhoben werden. Der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tag vor der Wahl über die Beschwerde.