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§ 16 BörsZulV - Besondere Angaben über Aktien

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Amtliche Abkürzung
BörsZulV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4110-1-1

(1) Für die Zulassung von Aktien muß der Prospekt zusätzlich folgendes angeben:

  1. 1.
    Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder ob sie durch Einführung an der Börse im Publikum untergebracht werden sollen;
  2. 2.
    die Merkmale der Aktien, insbesondere den Nennbetrag ja Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechnerischen Wert, die genaue Bezeichnung oder Gattung und die beigefügten Gewinnanteilscheine;
  3. 3.
    die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere das Stimmrecht, den Anspruch auf Beteiligung am Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle Vorrechte;
  4. 4.
    den Beginn der Dividendenberechtigung sowie die Verfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis darauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen;
  5. 5.
    den Zeichnungs- oder Verkaufspreis oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan in seine Festsetzung, den Gesamtnennbetrag, bei nennwertlosen Aktien den rechnerischen Wert oder den dem gezeichneten Kapital gutgeschriebenen Betrag, sowie ein Emissionsagio und die offen auf Zeichner oder Käufer abgewälzten Kosten;
  6. 6.
    Auskunft über die Ausübung der Bezugsrechte der Aktionäre sowie über die Beschränkung oder den Ausschluß der Bezugsrechte unter Angabe der Gründe und der Personen, zugunsten deren die Bezugsrechte beschränkt oder ausgeschlossen wurden: bei Beschränkung oder Ausschluß der Bezugsrechte ist im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen der Ausgabepreis zu begründen;
  7. 7.
    die Zahl der untergebrachten Aktien und das auf sie entfallende Grundkapital, gegebenenfalls nach Gattungen getrennt;
  8. 8.
    den Betrag oder die Veranschlagung der Emissionskosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamtvergütungen einschließlich der Provisionen der an der Durchführung der Emission beteiligten Personen und Gesellschaften gesondert auszuweisen sind;
  9. 9.
    die öffentlichen Kauf- oder Umtauschangebote für Aktien des Emittenten durch Dritte sowie die öffentlichen Umtauschangebote des Emittenten für Aktien anderer Gesellschaften im laufenden und im vorhergehenden Geschäftsjahr unter Angabe des Preises oder der Umtauschbedingungen und des Ergebnisses der Angebote;
  10. 10.
    die Stellen, bei denen die Unterlagen für das Publikum einzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Verschmelzung, der Spaltung, der Einbringung der Gesamtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, des öffentlichen Umtauschangebots oder der Einbringung von Sacheinlagen ersichtlich sind, falls die Aktien aus einem dieser Anlässe ausgegeben worden sind;
  11. 11.
    den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert werden, soweit er bekannt ist;
  12. 12.
    die Zahl der dem Markt zur Verfügung gestellten Stücke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien ihr rechnerischer Wert, oder der Gesamtnennbetrag und gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn die Aktien durch Einführung an der Börse im Publikum untergebracht werden sollen;
  13. 13.
    die Zahl und Merkmale der Aktien derselben Gattung wie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer Gattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zuzulassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich gezeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe des Vorgangs.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der zuzulassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der Zulassung stattgefunden hat.