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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 RettDG LSA - Verfahren, Gebühren

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Amtliche Abkürzung
RettDG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2154.9

Für die Erteilung, Ablehnung, Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung darf eine Gebühr nach dem Kommunalabgabengesetz, für das Land nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.