§ 2 ArchG-LSA - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesarchivgesetz (ArchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei
- 1.den Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Sachsen-Anhalt,
- 2.den Gemeinden, den Landkreisen sowie bei Verwaltungsgemeinschaften und sonstigen kommunalen Zusammenschlüssen oder
- 3.den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüssen
sowie bei deren Rechts- und Funktionsvorgängern entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Den in Satz 1 genannten Stellen stehen die von ihnen errichteten juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen und nicht am Wettbewerb teilnehmen, gleich.
(2) Als öffentliches Archivgut gelten auch Unterlagen oder dokumentarische Materialien, die von öffentlichen Archiven zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder diesen zur dauernden Verwahrung und Nutzung überlassen worden sind.
(3) Unterlagen sind einschließlich der Hilfsmittel für ihre Ordnung, Benutzung und Auswertung insbesondere Akten, Amtsbücher, Einzelschriftstücke, Druckschriften, Karten, Pläne, Zeichnungen, Risse und Plakate, zudem Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tondokumente, Karteien, Dateien sowie sonstige Informationsträger mit den auf ihnen überlieferten Informationen.
(4) Archivwürdig sind Unterlagen, denen für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Regierung und Verwaltung, für die Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, zur Rechtswahrung oder zur Sicherung berechtigter privater Interessen bleibender Wert zukommt.
(5) Archivieren ist das Ermitteln, Bewerten, Übernehmen Verwahren auf Dauer, Sichern, Erhalten, Instandsetzen, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.
(6) Öffentliche Archive sind die Landesarchive, die Archive, die vom Landtag oder von Hochschulen errichtet sind, sowie die Kommunalarchive und die Archive von Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3.