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  • ab 05.07.1995 (aktuelle Fassung)

§ 1 ArchG LSA - Zweck und Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2243.1

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut in Sachsen-Anhalt. Es soll das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Benutzung gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,
  2. 2.
    die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
  3. 3.
    die öffentlich-rechtlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse,
  4. 4.
    solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.