§ 1 ArchG LSA - Zweck und Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit öffentlichem Archivgut in Sachsen-Anhalt. Es soll das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung schützen und seine öffentliche Benutzung gewährleisten.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,
- 2.die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten,
- 3.die öffentlich-rechtlichen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse,
- 4.solche Zweckverbände, deren Zweck der Betrieb eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit ist, das am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.