§ 92 GemO - Eigenbetriebe

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern werden wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtsfähigkeit als Eigenbetriebe geführt. Die Aufsichtsbehörde kann bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern Ausnahmen zulassen. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern können Unternehmen als Eigenbetriebe führen, wenn deren Umfang dies erfordert.

(2) Für die Eigenbetriebe sind Betriebssatzungen zu erlassen. Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung der Eigenbetriebe sind so einzurichten, daß sie eine besondere Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses ermöglichen.

(3) Für jeden Eigenbetrieb ist nach den §§ 44 ff. ein Gemeindeausschuß (Werkausschuß) zu bilden; hat eine Gemeinde mehrere Eigenbetriebe, so kann ein gemeinsamer Werkausschuß gebildet werden.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landeshaushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung (Eigenbetriebsverordnung) Näheres zu bestimmen über

  1. 1.
    Aufgaben des Werkausschusses und der Werkleitung,
  2. 2.
    die Vertretung der Eigenbetriebe im Rechtsverkehr,
  3. 3.
    die Personalverwaltung der Bediensteten der Eigenbetriebe,
  4. 4.
    die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung,
  5. 5.
    die Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden.

Dabei sollen die Befugnisse von Werkausschuß und Werkleitung so ausgestaltet werden, wie es eine wirtschaftliche Betriebsführung erfordert und die Belange der Gemeinde erlauben.

(5) Die Umwandlung eines Eigenbetriebs in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.