§ 293 SGB VI - Vermögensanlagen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Amtliche Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) 1Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. 2Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.

(3) 1Das nicht liquide Anlagevermögen und das liquide Beteiligungsvermögen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist unbeschadet von Absatz 2 aufzulösen, soweit es nicht in Eigenbetrieben, Verwaltungsgebäuden, Gesellschaftsanteilen an Rehabilitationseinrichtungen und Vereinsmitgliedschaften bei Rehabilitationseinrichtungen oder Darlehn nach § 221 Satz 1 besteht und soweit die Auflösung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit möglich ist. 2Dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht grundsätzlich eine Veräußerung zum Verkehrswert, jedoch nicht unter dem Anschaffungswert, bei liquidem Beteiligungsvermögen mindestens in Höhe des nach dem Ertragswertverfahren zu ermittelnden Wertes. 3Bei einer Veräußerung von Grundstücks- und Wohnungseigentum oder von Beteiligungen nach Absatz 2 sind die berechtigten Interessen der Mieter zu berücksichtigen. 4Bis zu einer Auflösung ist auf eine angemessene Verzinsung hinzuwirken, die auf den Verkehrswert, mindestens auf den Anschaffungswert der Vermögensanlage bezogen ist. 5Für die nicht liquiden Teile des Verwaltungsvermögens der Bundesknappschaft gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(4) 1Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind verpflichtet, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung über die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 umfassend in monatlichem Abstand zu unterrichten. 2Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 ist vorrangig durch die vorgenannten Träger zu bewirken. 3Im Übrigen ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung berechtigt, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung im Benehmen mit diesen bei allen Rechtsgeschäften zu vertreten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 3 vorzunehmen sind; insoweit tritt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung an die Stelle des jeweiligen Vorstandes. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann sich dabei eines Dritten bedienen. 5Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft haben dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder dem von diesem beauftragten Dritten die für die Vornahme dieser Rechtsgeschäfte erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die hierfür benötigten Auskünfte zu erteilen. 6Rechtsgeschäfte über die nach Absatz 3 aufzulösenden Vermögensgegenstände, die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder der Bundesknappschaft vorgenommen werden, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.