§ 293 SGB VI - Vermögensanlagen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) 1Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Bundesknappschaft ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. 2Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Bundesknappschaft sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.