§ 22 NLWO - Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor dem 41. Tag vor der Wahl erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; in diesem Fall muss der Name der oder des beauftragten Beschäftigten eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende amtliche Unterlagen beizufügen:

  1. 1.

    ein Stimmzettel des Wahlkreises,

  2. 2.

    ein Stimmzettelumschlag,

  3. 3.

    ein Wahlbriefumschlag.

Die wahlberechtigte Person kann diese Unterlagen auch nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, anfordern.

(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben:

  1. 1.

    die vollständige Anschrift der für die Bildung des Briefwahlvorstandes zuständigen Stelle,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein erteilt hat (Ausgabestelle),

  3. 3.

    der Vermerk "Wahlbrief".

Die Nummer des Wahlscheins kann angegeben werden. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen, es sei denn, dass

  1. 1.

    das Land mit einem Postdienstleister eine für die Wahlberechtigten unentgeltliche Einlieferung von Wahlbriefen vereinbart hat,

  2. 2.

    die wahlberechtigte Person bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 57 Abs. 4 an Ort und Stelle ausübt oder

  3. 3.

    der wahlberechtigten Person die Briefwahlunterlagen ins Ausland übersandt werden.

(5) Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. Sie werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht; die Gemeinde ist berechtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten einer dritten Person zu verarbeiten. Ist der Wahlschein in einer Form nach § 21 Abs. 1 Satz 2 beantragt worden, so ist gleichzeitig mit der Übersendung der in Satz 1 genannten Unterlagen eine Mitteilung an die Wohnanschrift über die Übersendung dieser Unterlagen an eine andere Anschrift zu versenden. Briefsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Sie sind mit Luftpost zu übersenden, wenn sie ins außereuropäische Ausland geliefert werden sollen oder die Übersendung mit Luftpost sonst geboten erscheint. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden; Voraussetzung ist, dass die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

(6) Über die ausgestellten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 19 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 19 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die wahlberechtigte Person zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen. Dieses Verzeichnis ist nach Wahlbezirken zu gliedern.

(7) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der wahlberechtigten Person und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheins aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter, die oder der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheins unterrichtet.

(8) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 7 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltag vormittags eingehen.

(9) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks. Sie teilt ihr oder ihm in Fällen des § 21 Abs. 4 Satz 2 und 3 die Ausgabe von Wahlscheinen an Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muss zu ersehen sein, ob die wahlberechtigte Person Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde verständigt die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher außerdem, wenn an eine wahlberechtigte Person nach Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Die Gemeinde stellt die Ungültigkeit des nicht zugegangenen Wahlscheins fest; Absatz 7 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(11) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 47 Abs. 7 entsprechend.