§ 8 APOGV - Inhalt der praktischen Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Die Ausbildung vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und praktischen Fähigkeiten, die die Bewerber zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung, zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden. Die Bewerber sind besonders auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung ihrer Tätigkeit hinzuweisen.
(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Bewerbern während des praktischen Teils zu übertragen sind. Die Bewerber sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen die Bewerber ausnahmsweise herangezogen werden. Hierüber ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten.