§ 13 APOGV - Ausscheiden aus der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
(1) Bewerber, die in ihren Leistungen in der praktischen oder theoretischen Ausbildung den Anforderungen nicht entsprechen oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nicht mehr erfüllen, scheiden aus der Ausbildung aus.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Ausbildungsleiters und des Leiters der Bayerischen Justizschule Pegnitz.
(3) In geeigneten Fällen können die Bewerber in einen späteren Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden. Das Nähere bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts.