§ 21 HWG - Duldungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Einwirkungen auf Grundstücke zu dulden, wenn sie von öffentlichen Wegen ausgehen und sich ergeben aus
- 1.der Ausübung des Gemeingebrauchs oder des Anliegergebrauchs;
- 2.Arbeiten auf, über oder unter den Wegen;
- 3.der Ausübung von Sondernutzungen für den öffentlichen Nahverkehr, zum Betrieb von Fernmeldeanlagen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und soweit die Trägerin der Wegebaulast nach anderen Vorschriften zur Duldung der Sondernutzung verpflichtet ist.
(2) Im übrigen werden bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen die einwirkenden Personen nicht ausgeschlossen.
(3) Das Anbringen von Wegenamen, Hausnummern, Feuer- und Polizeimeldern, Halte- und Schaltvorrichtungen und Leitungen für die Beleuchtung der öffentlichen Wege sowie von Hinweisschildern des öffentlichen Versorgungsnetzes ist zu dulden. Vor dem Anbringen sind die Anliegerinnen und Anlieger zu benachrichtigen.