§ 95 HSchG - Untere Schulaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Staatliche Schulamt übt in seinem Bezirk die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Es gestaltet die regionale Lehrerfort- und -weiterbildung. Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern oder dem Regierungspräsidium übertragen werden.
(2) Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete
- 1.des Landkreises und der Stadt Kassel,
- 2.des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
- 3.des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
- 4.des Landkreises Fulda,
- 5.des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
- 6.des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
- 7.des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
- 8.des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
- 9.des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
- 10.des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
- 11.der Stadt Frankfurt am Main,
- 12.des Landkreises und der Stadt Offenbach,
- 13.des Main-Kinzig-Kreises,
- 14.des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
- 15.des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
(3) Dem Staatlichen Schulamt gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern.
(4) Zur Beratung allgemeiner schulischer Angelegenheiten werden bei den Staatlichen Schulämtern Schulamtskonferenzen durchgeführt.
(5) An Beratungen, die die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes betreffen, nehmen die Leiterinnen und Leiter der zuständigen Studienseminare teil. Im Übrigen sind sie berechtigt, an Schulamtskonferenzen teilzunehmen und die Behandlung von Fragen zu verlangen, die für die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes von Bedeutung sind.
(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen übt die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus.