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§ 45 LMG - Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Beauftragte oder Beauftragter der LMK für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der LMK benannt. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt.

(2) Über das Ergebnis der Überwachung bei der LMK unterrichtet die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Stellt die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz Verstöße bei der LMK gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(4) Die nach Absatz 3 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der LMK für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der LMK für den Datenschutz zuzuleiten.

(5) Die oder der Beauftragte der LMK für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übersenden ist.

(6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der LMK als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die LMK und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes.