§ 50 AVAG - Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
- Amtliche Abkürzung
- AVAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 319-101
(1) 1Die §§ 3, 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 2, §§ 18 bis 24 und 33 sowie die Verweisung auf § 575 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung in § 16 Abs. 2 Satz 2 finden keine Anwendung.2 Für die Kostenerstattung gelten abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 und von § 26 die Bestimmungen des § 13a Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) 1§ 9 gilt mit der Maßgabe, dass der letzte Satz des in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wortlauts der Vollstreckungsklausel und der Zusatz nach Absatz 1 Satz 2 entfallen.2§ 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des § 8 Abs. 1 dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels zuzustellen und dem Berechtigten die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels erst dann zu übersenden ist, wenn der Beschluss nach § 8 Abs. 1 wirksam geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1) und die Vollstreckungsklausel erteilt ist.3 Ein Beschluss nach § 8 Abs. 2 ist dem Verpflichteten formlos mitzuteilen. Artikel 26 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Verordnung ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem die Verordnung nicht gilt, oder in einem nicht der Europäischen Union angehörenden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658) hat.4 Dementsprechend finden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat dieses Übereinkommens hat.
(3) 1Die §§ 12, 14, 27 Abs. 5 und § 28 gelten nur, soweit der zu vollstreckende Titel auf Leistung von Geld lautet. 2§ 12 Abs. 2 findet keine Anwendung; § 12 Abs. 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, sinngemäß.3 Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 bleibt die Verweisung auf § 574 Abs. 4 und § 577 Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die Verweisung auf § 556 in § 576 Abs. 3 der Zivilprozessordnung außer Betracht.
(4) Ergänzend sind § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 14 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.