§ 50 AVAG - Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Amtliche Abkürzung
AVAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-101

(2) 1§ 9 gilt mit der Maßgabe, dass der letzte Satz des in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Wortlauts der Vollstreckungsklausel und der Zusatz nach Absatz 1 Satz 2 entfallen. 2§ 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des § 8 Abs. 1 dem Verpflichteten eine beglaubigte Abschrift des noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels zuzustellen und dem Berechtigten die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels erst dann zu übersenden ist, wenn der Beschluss nach § 8 Abs. 1 wirksam geworden (§ 53 Abs. 1 Satz 1) und die Vollstreckungsklausel erteilt ist. 3Ein Beschluss nach § 8 Abs. 2 ist dem Verpflichteten formlos mitzuteilen. 4§ 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn die Zustellung nach § 10 Abs. 1 außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung vorzunehmen ist. 5Insoweit tritt bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 an die Stelle der Beschwerdefrist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung.

(3) 1Die §§ 12, 14, 27 Abs. 5 und § 28 gelten nur, soweit der zu vollstreckende Titel auf Leistung von Geld lautet. 2§ 12 Abs. 2 findet keine Anwendung; § 12 Abs. 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, sinngemäß. 3Bei der Anwendung des § 17 Abs. 3 bleibt die Verweisung auf die §§ 554b, 556, 558 und 559 der Zivilprozessordnung außer Betracht.

(4) Ergänzend sind § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 14 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.