§ 11 KWO LSA - Allgemeine Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.
(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen, dabei müssen die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
(3) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl bildet und die Wahl durchführt.