§ 61 BremSchulG - Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar
- 1.die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;
- 2.Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;
- 3.Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.
(2) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und der Schulelternsprecher oder die Schulelternsprecherin zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein.
(3) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.