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§ 61 BremSchulG - Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf regelmäßige Information durch die Lehr- und Betreuungskräfte.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebes ein Recht auf Unterrichtsbesuch, und zwar

  1. 1.
    die Erziehungsberechtigten in den Klassen ihrer Kinder;
  2. 2.
    Mitglieder des Schulelternbeirats in jeder Klasse ihrer Schule;
  3. 3.
    Mitglieder der Zentralelternbeiräte in jeder Klasse der Schulen ihrer Stadtgemeinde.

(3) Bei Prüfungen von Schülern und Schülerinnen können jeweils ein Mitglied des Zentralelternbeirats und ein Mitglied des Elternbeirats zuhören. Bei der Prüfung des eigenen Kindes darf kein Elternvertreter und keine Elternvertreterin anwesend sein.

(4) Näheres regelt die Schulkonferenz der jeweiligen Schule.