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§ 15e RiG M-V - Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Richterrat einen Wahlvorstand. Soweit noch kein Richterrat besteht, beruft der Präsident oder der Direktor des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der Wahlberechtigten Richter ein. Die Richterversammlung wählt einen Versammlungsleiter und bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus drei Richtem. Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Personalverlretungsgesetz entsprechend.