§ 104 SächsGemO - Örtliche Prüfung der Jahresrechnung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob

  1. 1.
    bei den Einnahmen und Ausgaben und bei der Vermögensverwaltung vorschriftsmäßig verfahren worden ist,
  2. 2.
    die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
  3. 3.
    der Haushaltsplan eingehalten worden ist und
  4. 4.
    das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung der Jahresrechnung durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, der dem Gemeinderat vorzulegen und auf dessen Verlangen vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu erläutern ist.