§ 93 LRiG - Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010 3
Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
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