§ 10 GkZ - Aufgaben der Verbandsversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
- Amtliche Abkürzung
- GkZ
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-14
Die Verbandsversammlung trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Sie kann die Entscheidung auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, den Verbandsvorstand und auf Ausschüsse übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt.