§ 10 LMG - Persönliche Anforderungen für Verantwortliche
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Als für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, als redaktionell verantwortliche Person eines periodischen Druckwerks oder als verantwortliche Person bei entsprechenden Angeboten von Telemedien kann nur diejenige Person benannt werden oder tätig sein, die,
- 1.
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- 2.
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- 3.
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
- 4.
ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann,
- 5.
alle ihre Angelegenheiten ohne rechtliche Betreuung im Sinne der §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuches besorgen kann und besorgt.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Jugendliche, die Druckwerke für Jugendliche herausgeben oder Rundfunksendungen oder Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.