§ 640a ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk eine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Ist auch für diesen kein Gerichtsstand begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

(2) 1Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn eine der Parteien

  1. 1.
    Deutscher ist oder
  2. 2.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.