§ 640a ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2Ist auch für diesen ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland nicht begründet, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, falls auch nur eine der Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft ist, wenn auch nach den vorstehenden Vorschriften ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet ist und die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Mutter im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur Zeit des Todes gehabt hat, sonst das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.