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  • ab 04.03.2016 (aktuelle Fassung)

§ 29 LWaldG - Gefährdung durch Feuer

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
790.13

Es ist verboten,

  1. 1.

    in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

  2. 2.

    durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

  3. 3.

    bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

  4. 4.

    im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder

  5. 5.

    bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

Satz 1 Nrn. 4 und 5 gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten.