§ 43 LRiG - Aufgabe des Präsidialrats
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
Der Präsidialrat ist vor jeder Einstellung, Anstellung, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters, vor der Entscheidung über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit (§ 23 Abs. 2) und vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu beteiligen.